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Strada Argentina 25, Sector 1 Bukarest (Rumänien)

 

Tel:  00.40. 724.485.782 

Fax: 00.40.31.432.96.60

 

E-Mail: info@vincixfuturo.com; vincixfuturo@gmail.com ​

Vom Ministerium für Bildung akkreditiert | Ministerium für Arbeit und Soziales | Rumänisches Ministerium für Tourismus.

Wählen Sie sich in Rumänien zu spezialisieren und

werden Sie ein europäischer Profi

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Vincix Futuro AKKREDITIERT durch das rumänische Ministerium für Bildung bietet Ihnen die Möglichkeit, weltweit anerkannte Sprachzertifikate zu erwerben

 

 

 

UNSER ANGEBOT: Sprachzertifikate für alle Sprachen (A1, A2, B1, B2, C1, C2)

 

 

- Zusendung des gesamten Lehrmaterials für die Online-Vorbereitung

 

- Online-Sprachprüfung und entsprechendes Zertifikat

- Zweisprachige und logistische Unterstützung;​​

 

 

 

 

maximale Dauer des Kurses: insgesamt 2 Monate

 

 

 

 

Voraussetzungen für die Teilnahme an beiden Kursen:

 

- Bürger der Europäischen Union sein;

 

 

ERFORDERLICHE DOKUMENTE FÜR BEIDE KURSE:


- Kopie von Personalausweis und Steuernummer,
 


Anerkennung der rumänischen Sprachzertifikate:


Gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, in Italien umgesetzt durch das Gesetzesdekret Nr. 206 vom 6. November 2007, kann die Anerkennung der in Rumänien erworbenen Sprachzertifikate beantragt werden

Die Anerkennung kann für alle erworbenen Sprachfähigkeiten oder Kenntnisse beantragt werden, für die die betreffende Person im Land, das den Titel ausgestellt hat, gesetzlich qualifiziert ist, vorausgesetzt, dass diese Lehren im italienischen Rechtssystem entsprechen (entsprechender Beruf).

Reguläre Ausbildung bezieht sich auf eine Ausbildung, die zum Erwerb eines Titels führt (theoretisch-praktische, disziplinäre und didaktisch-pädagogische Ausbildung), die laut den Regeln des Landes, in dem der Titel erworben oder anerkannt wurde, die Ausübung des Berufs oder die Anerkennung des erworbenen Titels ermöglicht.

Zum korrekten Anerkennungszweck des Berufs ist der Nachweis von Sprachkenntnissen erforderlich. Gemäß Art. 4 der Richtlinie 36/2005/EG und Art. 7 des entsprechenden nationalen Durchführungsgesetzes Nr. 206/2007 müssen die Empfänger der Anerkennung beruflicher Qualifikationen die erforderlichen Sprachkenntnisse besitzen. Unter erforderlichen Sprachkenntnissen versteht man die Kenntnis der Sprache des Gastlandes auf einem für die auszuübende Tätigkeit angemessenen Niveau.

 

 

 

 

 

 

 

Erstellt mit Flazio.com